Satzung

SATZUNG der Gemeinschaft Handel und Gewerbe e. V. 63755 Alzenau

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Gemeinschaft Handel und Gewerbe e.V. Alzenau“.
  2. Er ist im Vereinsregister Aschaffenburg unter der VR Nr. 10216 eingetragen.
  3. Er hat seinen Sitz in Alzenau und erstreckt seine Tätigkeit auf die Stadt Alzenau und Umgebung.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl der Stadt Alzenau interessierten Kräfte, insbesondere des mittelständischen Handels, des Handwerks, der Dienstleistungsgewerbe, der Banken, des Gaststättengewerbes und sonstiger Institutionen durch allgemein ansprechende Werbemaßnahmen das wirtschaftliche Wachstum zu fördern und dadurch die Anziehungskraft zu erhalten und zu stärken.
  2. Weiterhin Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, Märkten und Ausstellungen auch in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung und sonstigen Körperschaften.
  3. Die Erhaltung der mittelständischen Betriebe ist ein hervorzuhebendes Ziel des Vereins.
    Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt, etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.
  4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.
  6. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann das betroffene Mitglied binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
  7. Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein gedient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

§ 4 Rechte und Pflichten

  1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht nach Maßgabe der Satzung und der Geschäftsordnung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Er hat insbesondere das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
  3. Die Mitglieder haben die Pflicht den Verein nach den ihnen gegebenen Möglichkeiten zu unterstützen und das Image in der Öffentlichkeit zu fördern.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen. Die Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Über die interne Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder, insbesondere die Funktion des Schatzmeisters und des Schriftführers, entscheidet der Vorstand in einer von ihm zu erstellenden Geschäftsordnung. Diese ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
  2. Der Vorstand kann bis zu fünf Beisitzer berufen.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl im Amt.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
  6. Sollte sich bei der Wahl des Vorstandes aus den Mitgliedern nicht ausreichend Personen zur Verfügung stellen, kann der Vorstand durch andere geeignete Personen, auch gegen Entgelt, besetzt werden.
  7. Die Bestellung eine Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§27 BGB) widerrufen werden.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Mitgliederversammlung.
  2. Die Tätigkeit des einzelnen Vorstandsmitgliedes ergibt sich aus der gemäß § 7 zu erstellenden Geschäftsordnung.
  3.  Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a)  Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    b)  Einberufung der Mitgliederversammlung,
    c)  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    d)  Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
    e)  Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte,
    f)  Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9 Beschluss des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege. Jedes der Vorstandsmitglieder ist berechtigt, eine Vorstandssitzung unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Die Einberufung kann schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich erfolgen.
  2. Der Sitzungsleiter wird aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.
  4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a)  Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
    b)  Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
    c)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    d)  Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
    e)  Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
    f)  Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    g)  Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands,
    h) Entlastung des Vorstands.
  2. Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
  3. Der Vorstand bestimmt den Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
  2. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.

§ 12. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel aller Vereinsmitglieder anwesend ist oder durch Vollmacht sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied übertragen hat.
  2. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde. Für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Ladungsbestimmungen.
  3. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes (Ehren-) Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
  5. Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  6. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  7. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  8. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der Versammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird. Erreicht  jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit.

§ 13. Kassenführung

  1. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 14. Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung und zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben und im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert:

(Name, Vorname, Anschrift, ggf. (wenn nötig) Geburtsdatum, E-Mail- Adresse, ggf. Bankverbindung).

§ 15. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an einen wohltätigen Zweck nach Bestimmung der Liquidatoren.
  3. Liquidatoren sind der Vorstand als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.

Alzenau, den 10. September 2024.