Satzung

SATZUNG der Gemeinschaft Handel und Gewerbe e. V. 63755 Alzenau

§ 1

Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Gemeinschaft Handel und Gewerbe e. V. Alzenau“.
  2. Er hat seinen Sitz in Alzenau und ersteckt seine Tätigkeit auf die Stadt Alzenau und Umgebung.

§ 2

Aufgabe des Vereins

  1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl der Stadt Alzenau interessierten Kräfte, insbesondere des mittelständischen Handels, des Handwerks, der Dienstleistungsgewerbe, der Banken, des Gaststättengewerbes und sonstiger Institutionen durch allgemein ansprechende Werbemaßnahmen das wirtschaftliche Wachstum zu fördern und dadurch die Anziehungskraft zu erhalten und zu stärken. Weiterhin Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, Märkten und Ausstellungen auch in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung und sonstigen Körperschaften. Die Erhaltung der mittelständischen Betriebe ist ein hervorzuhebenes Ziel des Vereins. Sie verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt, etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben.
  2. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber bekanntzugeben. Lehnt der Vorstand einen Antrag ab, steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche endgültig entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Auschluß.

a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluß des Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der Geschäftsstelle des Vereins maßgebend.

b) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt.

  1. Geschäftsaufgabe, Verlegung des Geschäftsbetriebes oder Auflösung eines Personenzusammenschlusses ist dem Tod einer natürlichen Person gleichzustellen.
  2. Gegen den Ausschluss des Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5

Rechte

  1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken.
  3. Es hat insbesondere das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

§ 6

Beiträge

  1. Mitgliedsbeiträge bzw. Umlagen werden in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand auszuarbeiten und von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
  2. Beiträge bzw. Umlagen für außerordentliche Maßnahmen, die aus einem bestimmten Anlass getroffen werden, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und festgelegt.

§ 7

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat

§ 8

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, und zwar aus:

a. Dem ersten Vorsitzenden

b. Dem zweiten Vorsitzenden

c. Dem dritten Vorsitzenden

  1. Mitglieder des Vorstandes können natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten. Sollte sich bei der Wahl des Vorstandes aus den Mitgliedern nicht ausreichend Personen zur Verfügung stellen, kann der Vorstand durch andere geeignete Personen, auch gegen Entgelt, besetzt werden.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung der Neuwahl fort.
  3. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
  4. Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen werden.

§ 9

Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Mitgliederversammlung.
  2. Der 1. Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt im Innenverhältnis, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB jeweils durch zwei Vorstandmitglieder gemeinsam vertreten.
  6. Regressansprüche gegen Vorstandsmitglieder wegen Verletzung ihrer Amtsführung werden auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

§ 10

Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Vorstand einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
  2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses.

b. Entlastung des Gesamtvorstandes

c. Die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes

d. Die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft

e. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

f. Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderung

g. Neuwahl von 2 Kassenprüfern

h. Beschlussfassung über Auflösen des Vereins

i. Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge.

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sobald und solange 1/5 der Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  2. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 erforderlich.
  3. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

§ 11

Beirat

  1. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes kann durch den Vorstand ein Beirat gebildet werden. Dem Beirat gehören an der Schriftführer und der Schatzmeister. Die Mitglieder des Beirats, die nicht Mitglieder des Vorstands sein können, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Beirat untersteht dem Vorstand. Der Beirat berät den Vorstand, der an die Empfehlungen des Beirates nicht gebunden ist. Dem Vorstand wird jedoch aufgegeben, die Empfehlungen des Beirates bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen.

§ 12

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10/4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 45 uff). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses einem wohltätigen Zweck nach Bestimmung der Liquidatoren zuzuführen.

Alzenau, den 20. April 1982.